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Verbot gekippt

28. September 2022

Das Bundeskabinett hat heute Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen verabschiedet, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit. Diese betreffen die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung, also am 29. September, in Kraft. Bei der Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen beziehungsweise Außenwerbung stellt das Bundesministerium klar, dass der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt ist – nicht wie bisher zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages. Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zum Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind.

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